I.     ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR KINDERGARTEN BUNTER STERNENHIMMEL. 1

II.    BILDUNGS- UND ERZIEHUNGSPARTNERSCHAFT. 2

III.       BETREUUNGSMODELLE. 2

IV.       VERTRAGSBEGINN.. 3

V.    TARIFBESTIMMUNGEN UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN.. 3

VI.       FÖRDERUNG DURCH DIE MAGISTRATSABTEILUNG 10. 4

VII.      ÖFFNUNGSZEITEN/SCHLIESSTAGE. 5

VIII.     Aufsichtspflicht 5

IX.       ABHOLBERECHTIGTE. 6

X.    ERKRANKUNG BZW. VERDACHT AUF ERKRANKUNG EINES KINDES. 6

XI.       BEENDIGUNG DES BETREUUNGSVETRAGES. 7

XII.      ZUSATZLEISTUNGEN.. 8

XIII.     INFORMATIONEN NACH ART 13 DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG (DSGVO) 8

XIV.    SCHLUSSBESTIMMUNGEN.. 8

 

 

Stand: September 2020

Etwaige Änderungen der Geschäftsbedingungen werden zum gegebenen Zeitpunkt per Aushang im Kindergarten bekannt gegeben. Den jeweils aktuell gültigen Stand können Sie auch der Homepage www.buntersternenhimmel.at entnehmen.

 


I.     ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR KINDERGARTEN BUNTER STERNENHIMMEL

1.     Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage für alle mit dem Verein Bunter Sternenhimmel- Verein zur Förderung interkultureller Kindergärten und Kindergruppen (in Folge: Kindergarten Bunter Sternenhimmel), vertreten durch die Leitung dessen Kindergarten, geschlossenen Betreuungsverträge. Inhalte, die diesen Geschäftsbedingungen widersprechen bzw. von diesen abweichen, müssen gegebenenfalls zwischen den Obsorgeberechtigten und dem Kindergarten Bunter Sternenhimmel schriftlich vereinbart werden.

 

2.     Mit der Unterfertigung des Betreuungsvertrages erklärt der/die unterzeichnende Obsorgeberechtigte, dass er/sie die aufrechte gesetzliche Obsorge über das Kind hat und alle Änderungen der maßgeblichen Daten (z.B. Hauptwohnsitz, telefonische Erreichbarkeit, Obsorgeberechtigung, Nachweis der Berufstätigkeit der Obsorgeberechtigten – falls erforderlich, Kontaktperson im Notfall, abholberechtigte Personen) unverzüglich der Leitung des Kindergartens bekannt gegeben wird.

 

3.     Im Fall einer Bevorzugung bei der Platzvergabe wegen Berufstätigkeit, hat der/die Obsorgeberechtigte nach Aufforderung seine/ihre Berufstätigkeit nachzuweisen. Dies hat durch Vorlage eines aktuellen Einkommensnachweises an die zuständige Leitung zu geschehen. Als Einkommensnachweis gilt die letztgültige Lohn- oder Gehaltsbestätigung, der Einkommenssteuerbescheid (bei selbstständig Erwerbstätigen), die Inskriptionsbestätigung, eine aktuelle AMS-Kursbestätigung, ein freier Dienst- bzw. Werkvertrag über eine fortlaufende Tätigkeit, die Bestätigung über eine laufende Ausbildung sowie eine Bestätigung über den künftigen Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis.

 

4.     Wenn die Berufstätigkeit des/der Obsorgeberechtigten eines Kindes, das bereits den Kindergarten besucht, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr gegeben sein sollte, so steht der Betreuungsplatz weiterhin zur Verfügung. Sofern es aus betrieblichen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist, kann seitens des Kindergartens Bunter Sternenhimmel das Betreuungsmodell auf „Halbtägiger Besuch“ umgestellt werden.

 

5.     Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in dem Kindergarten Bunter Sternenhimmel erfolgt nach dem WKGG, den Grundsätzen der jeweils gültigen Bildungsrahmenpläne, gesetzlich vorgeschriebenen Leitlinien und den pädagogischen Standards laut pädagogischem Konzept. Dieses pädagogische Konzept liegt bei im Kindergarten auf und kann jederzeit eingesehen werden.

 

6.     Letztes Kindergartenjahr: Die Kindergartenpflicht betrifft jene Kinder, die vor dem 1.September des jeweiligen Kalenderjahres fünf Jahre alt sind und den Hauptwohnsitz in Wien haben. Die Besuchspflicht beginnt mit dem 1. Schultag des Schuljahres. Der Besuch muss mindestens im Umfang von 20 Stunden und an mindestens vier Tagen pro Woche erfolgen. Das Fernbleiben von der Kinderbetreuungseinrichtung ist ausschließlich zu den Zeiten der Wiener Schulferien sowie bei der Inanspruchnahme von Urlaub im Ausmaß von höchstens 25 Tagen gestattet.

 

7.     Der Kindergarten Bunter Sternenhimmel, dessen Organe, die Kindergartenleitung sowie alle Pädagogische Betreuungspersonen des Kindergartens haben gemäß §8 Abs. 3 des Wiener Kindergartengesetzes der Behörde den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung eines betreuten Kindes unverzüglich zu melden.

 

8.  Wertgegenstände dürfen von den Kindern nicht in den Kindergarten mitgebracht werden. Der Kindergarten Bunter Sternenhimmel übernimmt in Folge auch keine Haftung.

 

9.     Obsorgeberechtigte haben die Möglichkeit Kinderwägen in den dafür vorgesehenen Bereichen im Kindergarten abzustellen. Für den Verlust, Beschädigung oder Verschmutzung dieser übernimmt der Kindergarten jedoch keine Haftung.

 

II.    BILDUNGS- UND ERZIEHUNGSPARTNERSCHAFT

1.     Der Kindergarten versteht sich als eine familienergänzende Bildungseinrichtung. Damit die bestmögliche, pädagogische Begleitung des Kindes gewährleistet werden kann, ist ein regelmäßiger Kontakt und Informationsaustausch mit den Obsorgeberechtigten (z.B. Beispiel in Form von Elternerstgesprächen, Entwicklungsgesprächen, etc.), notwendig.

 

2.  Die Obsorgeberechtigten werden laut WKGG § 4 Absatz 3 angehalten, an dem mindestens einmal im Jahr stattfindenden Entwicklungsgespräch teilzunehmen. Im Gespräch tauschen Obsorgeberechtigte und die PädagogInnen ihre wohlwollende Sicht auf die Entwicklung des Kindes aus, um Potenziale zu erkennen und Raum für die vielseitige Entwicklung des Kindes zu geben.

 

3.   Die Teilnahme an den geplanten Veranstaltungen (z.B. Feste, Elternabend) wird vorausgesetzt. Innerhalb eines Kindergartenjahres wird mindestens ein, gesetzlich vorgeschriebener Elternabend angeboten. Der Elternabend für die Kinder „im verpflichtenden Kindergartenjahr“ Pflicht.

 

4.     Der „ Wiener Bildungsplan“, der „Bundesländerübergreifende BildungsRahmenPlan“, der „Bildungsplan-Anteil Sprache“ und das „Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen“ sind integrierende Bestandteile und Basis dieser Vereinbarung und wurden den Erziehungsberechtigten im Rahmen des Aufnahmegesprächs zur Kenntnis gebracht.

 

Weiters richtet sich der Kindergarten an folgende gesetzliche Auflagen und Leitfäden zur Qualitätssicherung der Bildungsarbeit:

·        Sprachliche Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Grundschule

·        Werte leben, Werte bilden-Wertebildung im Kindergarten

 

5.  Bei der Aufnahme des Kindes und in der Eingewöhnungszeit gelten eigene Richtlinien. Das Kind bestimmt das Tempo in der Eingewöhnungsphase. Die/der Obsorgeberechtigte hat sich an die vereinbarten Bring- und Abholzeiten in der Eingewöhnungszeiten zu halten.

 

III.  BETREUUNGSMODELLE

1.     Der Kindergarten Bunter Sternenhimmel bietet Ihnen nachstehende Betreuungsmodelle an:

Ganztags- Modell: mind. 40 bis max. 50 Wochenstunde

Halbtags- Modell: mind. 16 max. 25 Wochenstunden

 

2.     Die Früh- bzw. Spätbetreuung vor 08:00 bzw. nach 16:00 Uhr steht insbesondere Kindern von Obsorgeberechtigten, die berufstätig sind, zur Verfügung.

 

3.     Ein Halbtags-, oder Ganztagsplatz kann nur unter Voraussetzung der zu Verfügung stehenden Ressourcen angeboten werden und sofern es aus betrieblichen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

 

4.     Das Halbtags- Modell des Kindergartens Bunter Sternenhimmel sieht eine Betreuung von 07:00-12:00 (inkl. Vormittags- Jause) vor.

 

5.     Ein Wechsel von einem Betreuungsmodell in ein anderes kann bei der Kindergartenleitung beantragt werden. Je nach Ressourcen kann eine Veränderung der Betreuungszeit gewährt werden, es besteht jedoch kein Anspruch darauf.

 

6.     Aus pädagogischen Gründen hat jedes Kind mindestens zwei Wochen pro Betriebsjahr „Urlaub vom Kindergarten“ zu nehmen, wobei jeweils ganze Kalenderwochen (entweder einzeln oder zusammenhängend) genommen werden müssen. Der Urlaub ist jeweils 2 Wochen im Voraus bei der Kindergartenleitung schriftlich bekannt zu geben. Fehlzeiten durch Krankheit des Kindes gelten nicht als in Anspruch genommenen Urlaub.

 

IV.  VERTRAGSBEGINN

1.     Die Vereinbarung tritt ab dem im Elternvertrag ausgewiesenem Eintrittsdatum in Kraft, sofern nicht etwas Abweichendes mit der Kindergartenleitung schriftlich vereinbart wurde. Grundsätzlich erfolgt der Eintritt (und somit auch das Eintrittsdatum) mit dem Beginn des Kindergartenjahres am ersten Montag im September. Bei Eintritt während des laufenden Kindergartenjahres gilt der Vertrag ab dem späteren Eintrittsdatum.

 

2.     Eine Anmeldung ist erst dann gültig, wenn die Vereinbarung von der/dem Obsorgeberechtigten des Kindes unterzeichnet und die Anmeldegebühr bezahlt ist. Bei Nichtinanspruchnahme des Kindergartenplatzes, wird die Anmeldegebühr für angefallene Verwaltungsarbeiten einbehalten. Bei Wiederanmeldung für die Folgejahre, ist keine Anmeldegebühr zu entrichten.

 

3.     Der 1. Monat wird als Probemonat vereinbart. Während dieser Zeit kann die Vereinbarung sowohl von der Kindergartenleitung als auch von den Obsorgeberechtigten jederzeit aufgelöst werden. In diesem Fall werden die gesamte Anmeldegebühr und die Entgeltzahlung, gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifbestimmungen und Zahlungsmodalitäten, nicht rückerstattet.

 

V.   TARIFBESTIMMUNGEN UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN

1.     Tarife für das Kindergartenjahr 2020/21:

Verpflegungspauschale halbtags           €   40,00/Monat

Verpflegungspauschale ganztags          €   110,00/Monat

Buntersternenbeitrag                               €   20,00/Monat

 

2.     Der Elternbeitrag lt. Punkt V Ziffer 1 ist 10 Mal im Jahr zu bezahlen. Bei Aufnahme im laufenden Kindergartenjahr ab dem Eintrittsmonat. Der Elternbeitrag ist auch bei Fernbleiben des Kindes vom Kindergarten (auch über einen langen Zeitraum), bei behördlicher Schließung des Kindergartens wegen einer Infektionskrankheit und bei vergleichbaren Unterbrechungen des Betriebes zu zahlen und kann nicht rückerstattet werden.

 

Verpflegungskosten für Juli und August: Diese werden wöchentlich nach Anmeldung verbindlich verrechnet (keine Rückvergütung!).

 

3.         Der Buntersternenbeitrag ist 10 Mal im Jahr zu bezahlen, er deckt einen höheren Betreuungsschlüssel im Kindergarten ab wie die Anstellung eines Zivildieners, mehr Assistentinnenstunden pro Gruppe diese liegen über gesetzlichen Erfordernissen.

 

4.     Eine An- oder Abmeldung des Kindes von der Verpflegungspauschale ist jeweils bis 15. Des Vormonats für eine oder mehrere Wochen möglich (nicht für kürzere Zeiträume). Wenn die Meldung nicht schriftlich mindestens 15. Des Vormonats erfolgt, ist die Verpflegungspauschale in voller Höhe zu bezahlen. Bei Abwesenheit Ihres Kindes an einzelnen Tagen oder bei unvorhersehbarem Fernbleiben (z.B. Krankheit) wird die Verpflegungspauschale nicht rückerstattet.

 

5.   Der Kindergarten ist in Wien ganztägig beitragsfrei. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz besteht. Ein Halbtags-,oder Ganztagsplatz kann nur aufgrund der zur Verfügung stehenden Ressourcen und unter Berücksichtigung der Platzvergabekriterien angeboten werden.

 

6.     Familien mit einem geringen Nettoeinkommen haben die Möglichkeit, um Befreiung vom Essensbeitrag bei der MA 11 – Amt für Jugend und Familie anzusuchen. Details finden Sie unter www.wien.gv.at/bildung/kindergarten.

Der Kindergarten stellt hierfür auch ein Formular vor Ort zur Verfügung.

 

7.     Die Verpflegungspauschale und andere anfallende Beträge sind im Kindergarten bis zum 8. des jeweiligen Monats entweder in BAR zu entrichten oder werden mittels SEPA-Lastschriftverfahren vom Konto abgebucht. Die pauschal berechneten Monatsbeiträge für die Verpflegung werden 10 Mal pro Kindergartenjahr, sprich in den Monaten September bis Juni, verrechnet und werden nicht rückvergütet. Wird ein Kind rechtzeitig im Voraus für abgemeldet (Siehe Punkt 3), so wird die Verpflegungspauschale anteilsmäßig gutgeschrieben. Eine gesonderte Regelung gilt für die Verpflegungskosten in den Monaten Juli und August: Diese werden wöchentlich und, nach Anmeldung, verbindlich verrechnet (keine Rückvergütung!).

 

8.     Die aktuelle Höhe des Essensbeitrages, sowie alle weiteren Beiträge und deren Anpassungen werden durch einen entsprechenden Aushang im Kindergarten zur Kenntnis gebracht. Aktuelle Informationen sind außerdem über die Leitung des Kindergartens erhältlich und können zusätzlich der Homepage des Kindergartens entnommen werden.

 

9.  Die Einschreibegebühr, welche im Rahmen der Unterzeichnung des Betreuungsvertrags bezahlt wird, kann unter keinen Umständen rückerstattet werden-

 

10.  Kindergarten Bunter Sternenhimmel ist berechtigt, das Entgelt auch während des aufrechten Vertrages zu erhöhen, wenn sich die bisherige Berechnungs- und Kalkulationsgrundlage des Entgelts durch Umstände, die nicht im Einflussbereich vom Kindergarten Bunter Sternenhimmel liegen, maßgeblich verändert haben (z.B. Änderung der gesetzlichen Grundlagen betreffend Arbeitszeit, Urlaubsansprüche bzw. Ausbildungsstand des Personals, kollektivertragliche oder gesetzliche Lohn- und Gehaltsänderungen und/oder nicht im gleichen Maße steigenden Förderungen). Eine einseitig vorgenommene Erhöhung muss jedoch angemessen sein. Entgelterhöhungen sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen vor der tatsächlichen Erhöhung bekannt zu geben.

 

11.  Im Falle von begründeten Lohn- und Preissteigerungen während des Arbeitsjahres wird der Elternbeitrag  angepasst und die Obsorgeberechtigten werden verpflichtet, den erhöhten Beitrag ab dem festgesetzten Datum zu bezahlen.

 

12.  Im Falle eines Zahlungsverzuges, werden Verzugszinsen in Höhe von 7,7% p. m. verrechnet. Die Obsorgeberechtigten verpflichten sich, notwendige Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Eintreibungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, zu bezahlen.

 

13.  Im Falle einer Übertragung der elterlichen Rechte und Pflichten auf eine nicht im Betreuungsvertrag genannte Person, endet die Zahlungsverpflichtung der im laufenden Betreeungsvertrag angeführten Obsorgeberechtigten, sobald die Kindergartenleitung dem Vertragseintritt des/der neuen Obsorgeberechtigten schriftlich zugestimmt hat.

 

14.  Im Falle einer Streichung der Förderungen an den Kindergarten Bunter Sternenhimmel durch die Stadt Wien, sind jene Förderbeiträge, welche die Stadt Wien übernommen wurden, ab dem durch dem Kindergarten Bunter Sternenhimmel festgesetzten Datum, von den Obsorgeberechtigten zu entrichten.

 

15. Gemäß der Abrechnungsmodalitäten der MA 10 dürfen Kinder pro Kindergartenjahr maximal bis zu 4 Wochen (20 Werktage) durchgehend auf Ur­laub gehen (ausgenommen Juli und August), ohne die Förderung zu verlieren. Demzufolge besteht für den gesamten Zeitraum des langen Urlaubs von mehr als 4 Wochen kein Anspruch auf Förderung. Für den jeweiligen Monat der Rückkehr aus dem langen Urlaub kann erst nach Prüfung der Anwesenheitstage im Kindergarten und nach Abstimmung bzw. Abklärung mit der MA 10 die Förderung des Betreuungsplatzes wieder in Anspruch genommen werden.

 

Als Absicherung des Kindergartens Bunter Sternenhimmel wird für den Fall, dass beabsichtigt wird, länger als 4 Wochen zusammenhängenden Urlaub zu verbringen, vom Bunter Sternenhimmel eine Reservierungsgebühr in der Höhe des jeweils gültigen Fördersatzes der Stadt Wien laut angemeldeter Betreuungsform und Alter des betroffenen Kindes eingehoben. Die Verpflegungspauschale kann abgemeldet werden. Dasselbe gilt bis auf Weiteres auch für nachgewiesene krankheitsbedingte lange Abwesenheiten. Kehrt das Kind derart vom Urlaub/nachgewiesener krankheitsbedingter langer Abwesenheit zurück, dass die Förderung für den Monat der Rückkehr von der Stadt Wien voll gewährt wird, erstattet der Kindergarten Bunter Sternenhimmel die eingehobene Reservierungsgebühr.

 

16.  Die Obsorgeberechtigten verpflichten sich, eine schriftliche Urlaubsmeldung mindestens bis zum 15. Des Vormonats Urlaubsantritt an die Leitung des Kindergartens zu übergeben.

 

17.  Die Obsorgeberechtigten eines Kindes haften für alle fälligen Forderungen der Bunter Sternenhimmel aus der Betreuungsvereinbarung solidarisch.

 

18.  Bei einem Abholen des Kindes nach Betriebsende wird für jede angefangene halbe Stunde ein Verspätungsbeitrag von € 10,00 eingehoben.

 

VI.  FÖRDERUNG DURCH DIE MAGISTRATSABTEILUNG 10

 

1.     Bunter Sternenhimmel erhält für Ihr Kind von der „Stadt Wien für Wiener Kinder“ unterschiedliche Fördersätze, die an die Allgemeinen Förderrichtlinien „beitragsfreier Kindergärten“ gebunden sind. Die Förderung (Vollförderung) durch die Stadt Wien steht Ihrem Kind zu, wenn folgende Bestimmungen erfüllt werden:

·        Besitz einer gültigen Kundennummer von der Magistratsabteilung 10 – Wiener Kindergärten

·        Ein aufrechter Elternvertrag zwischen den Obsorgeberechtigten und dem Kindergarten Bunter Sternenhimmel

·        Das Kind und zumindest ein/eine Obsorgeberechtigte/r haben den Hauptwohnsitz in Wien.

·        Ihr Kind besucht im selben Monat keine andere elementare Bildungs- und Betreuungeinrichtung

·        Ein regelmäßiger Besuch Ihres Kindes im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden (bei Halbtagsbetreuung) im Kindergarten wird gewährleistet

·        Bei ganztägiger Betreuung ist die minimal erforderliche Besuchsdauer dementsprechend höher. Ausnahme: Kinder im Probemonat (Eingewöhnungszeit) für maximal einen Monat.

·        Ihr Kind beansprucht nicht mehr als 4 Wochen durchgehenden Urlaub (ausgenommen Juli und August)

·        Ihr Kind ist nicht mehr als 4 Wochen durchgehend abwesend

·        Ihr Kind besucht im Kündigungsmonat den Kindergarten und besucht im selben Monat keine andere elementare Bildungs- und Betreuungeinrichtung

 

2.     Sollte eine oder mehrere der oben angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sein, hat dies zur Folge, dass das Kind seinen Anspruch auf den Kinderbetreuungsbeitrag der Stadt Wien verliert. Dies bedeutet, dass die entgangenen Fördermittel (Vollförderung) der Stadt Wien von den Obsorgeberechtigten, zusätzlich zu den Monatlichen Beiträgen, eingehoben werden. Wenn die Stadt Wien eine Anpassung der Förderbeiträge vornimmt, so gilt immer der aktuelle Stand (Stand Jänner 2020).

 

 

Übersicht der MA10:

 

0 bis 3,5 Jahre

3,5 bis 6 Jahre

Ganztags          (40 bis 50 Wochenstunden)

EUR 268,55

EUR 268,55

Halbtags           (16 bis 25 Wochenstunden)

EUR 268,55

EUR 158,95

https://www.wien.gv.at/bildung/kindergarten/ahs-info/foerderbeitrag-beitragsfreier-kiga.html

 

 

3.    

 

 

 

 

 

Weiters wird der Betreuungsbeitrag seitens der MA 10 nur dann gewährt, wenn das Kind und zumindest ein/e Obsorgeberechtigte/r den Hauptwohnsitz (Stichtag: erster Tag des Monats) in Wien haben. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der aktuelle Betreuungsbeitrag zu entrichten (Stand Jänner 2020):

 

0 bis 3,5 Jahre

3,5 bis 6 Jahre

Ganztags          (40 bis 50 Wochenstunden)

EUR 619,73

EUR 421,14

Halbtags           (16 bis 25 Wochenstunden)

EUR 619,73

EUR 250,98

 

 

 

 

 

VII. ÖFFNUNGSZEITEN/SCHLIESSTAGE

1.     Die Öffnungszeiten vom Kindergarten Bunter Sternenhimmel sind von MO-FR: 07:00-17:00.

 

2.     Mit der Vertragsunterzeichnung stimmen die Obsorgeberechtigten einem regelmäßigen Besuch innerhalb des gewählten Betreuungsmodells zu.

 

3.     Jedes Fernbleiben (geplante sowie unvorhersehbare Abwesenheiten bzw. ein Krankheitsfall) eines Kindes ist dem Kindergarten vor dem erwarteten Eintreffen des Kindes mitzuteilen.

 

4.     Das Kind ist spätestens bis zum Ende der vereinbarten Betreuungszeit von dem/der Obsorgeberechtigten oder einer von diesem/r bevollmächtigten Person abzuholen. Sollte der/die Obsorgeberechtigte bzw. die bevollmächtigte Person verhindert sein, ist die Leitung des Kindergartens umgehend telefonisch zu verständigen. Sollte es zu einer Betreuung außerhalb der vereinbarten Betreuungszeit kommen, wird dem/der Obsorgeberechtigten Kostenersatz von € 10,00 für jede angefangene halbe Stunde auferlegt.

 

5.     Unser Kindergarten hat an maximal 30 Tagen zusätzlich zu den gesetzlichen Feiertagen geschlossen. An diesen Tagen kann keine Betreuung im jeweiligen Kindergarten erfolgen. Die Schließtage werden durch die Leitung des Kindergartens und Organe des Vereins festgesetzt. Die Obsorgeberechtigten werden über die Schließtage rechtzeitig durch einen entsprechenden Aushang im Kindergarten informiert.

 

Schließtage Kindergartenjahr 2020/21:

24.12.2020-06.01.2021  Weihnachtsferien

14.08.-29.08.2021          Sommerferien

30.08.-05.09.2021          Konzeptionswoche

 

6.     Am Freitag nach Ostern sind alle Gruppen nur bis 13.00 Uhr geöffnet (Pädagogischer Nachmittag).

 

VIII.              Aufsichtspflicht

1.     Die Aufsichtspflicht für Kindergartenkinder beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an einen/eine MitarbeiterIn des Kindergartens. Sie endet mit der Übergabe des Kindes durch den/die MitarbeiterIn an die Obsorgeberechtigten oder an eine von den Obsorgeberechtigten zur Abholung berechtigte Person (siehe hierzu Punkt IX).

 

2.     Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung gewidmeten Liegenschaften, solange die Kinder in der Obhut einer PädagogIn bzw. AssistentIn stehen. Die Aufsichtspflicht für ein Kind ist jedoch nicht gegeben, wenn es sich in Begleitung der Obsorgeberechtigten oder sonstiger Abholberechtigter befindet.

 

IX.  ABHOLBERECHTIGTE

1.     Abholberechtigt ist grundsätzlich die Obsorgeberechtigten.

 

2.     Die Obsorgeberechtigten können eine Person/mehrere Personen schriftlich benennen, die berechtigt ist/sind, das Kind aus dem Kindergarten abzuholen.

3.     Der die Obsorgeberechtigten können eine Person/mehrere Personen einmalig eine Person benennen, die berechtigt ist/sind, das Kind aus dem Kindergarten abzuholen, dies können sie bei Ihrer Gruppenpädagogin machen.

·        Solche Personen müssen mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben und müssen geistig und körperlich in der Lage sein, die Aufsicht über das Kind tatsächlich auszuüben.

·        Bei einer Abholung durch bevollmächtigte Personen ist dem Personal des Kindergartens eine schriftliche Erklärung über die Abholberechtigung im Kindergarten vorzulegen – sofern die Person der Leitung des Kindergartens nicht bereits schriftlich bekannt gegeben wurde. Für den Fall, dass sie/er den MitarbeiterInnen nicht persönlich bekannt ist, ist die Identität nachzuweisen.

·        Sofern Zweifel an der Berechtigung oder an der körperlichen bzw. geistigen Fähigkeit der abholenden Person besteht, sind die MitarbeiterInnen des Kindergartens verpflichtet, in Ausübung ihrer Aufsichtspflicht die Übergabe des Kindes zu verweigern. Gegebenenfalls wird der/die Obsorgeberechtigte von den MitarbeiterInnen des Kindergartens umgehend verständigt.

·        Bei gemeinsamer Obsorge genügt die schriftliche Abholberechtigung durch einen Obsorgeberechtigten. Widersprechen sich allerdings die Wünsche der gemeinsam Obsorgeberechtigten kann der Kindergarten auf eine übereinstimmende Willenserklärung bestehen.

 

4.     Bei ungebührlichem Benehmen der Obsorge- bzw. Abholberechtigten gegenüber dem Personal des Kindergartens kann durch die Leitung des Kindergartens mündlich oder schriftlich ein Hausverbot verhängt werden.

X.    ERKRANKUNG BZW. VERDACHT AUF ERKRANKUNG EINES KINDES

1.     Kinder mit Infektionskrankheiten oder sonstigen Krankheiten, die durch ihren Gesundheitszustand andere Kinder beeinträchtigen oder sogar gefährden können, sind vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen. Selbiges gilt auch für Kinder mit Nissen- und Lausbefall.

 

2.     Die Leitung des Kindergartens ist vom Auftreten einer Infektionskrankheit ehestmöglich zu benachrichtigen.

 

3.     Die Bestimmungen der Ziffern 1. und 2. kommen bereits im Verdachtsfall zur Anwendung.

 

5.     Bei Infektionskrankheiten hat der Nachweis der Genesung, wenn vom Kindergarten gefordert, durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen. Bei Nissen- und Lausbefall ist eine Bestätigung des Bezirksgesundheitsamtes über Laus- und Nissenfreiheit vorzulegen. Erst nach Vorlage dieser Bestätigung ist der Besuch des Kindergartens wieder zulässig.

 

6.     Medikamente (z.B. Hustensäfte, Antibiotika, homöopathische Arzneimittel usw.) werden im Kindergarten nicht verabreicht.

 

7.     Bei chronisch kranken Kindern müssen die erforderlichen Maßnahmen mit der Leitung des Kindergartens und der Ärztin/dem Arzt des Kindes abgesprochen werden. Diesen obliegt es gemeinsam mit der Leitung des Kindergartens zu beurteilen, ob die besonderen Anforderungen des Kindes durch die MitarbeiterInnen berücksichtigt und erfüllt werden können. Ist dies nicht möglich, kann ein chronisch krankes Kind nicht aufgenommen werden.

 

8.     Da wir keinen eigenen Garten besitzen, gehen wir mehrmals in der Woche auf Spielplätze in der näheren Umgebung. Natur bedeutet aber auch immer Sonne und kleine Krabbeltierchen. Manche Insekten können allerdings Krankheiten übertragen. Bienenstiche werden von uns gekühlt und eventuell der Stachel entfernt. Gegen Zecken und ihre Folgeerkrankungen können wir leider nichts unternehmen. In diesem Fall informieren wir Sie telefonisch. Sollte ihr Kind von einem Insekt gestochen oder gebissen werden das wir nicht identifizieren können, werden wir Sie ebenfalls telefonisch kontaktieren.

Bei kleineren Schürfwunden waschen wir die mit Wasser ab und decken es mit einem Pflaster. Sollte Ihnen das nicht Recht sein würde ich Sie bitten, uns das schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall übernehmen wir dann ebenfalls keine Verantwortung bei Entzündungen.

Wir übernehmen keine Verantwortung, wenn Ihr Kind bei Sonnenschein keine Kopfbedeckung hat.

Wir übernehmen keine Verantwortung, wenn ihr Kind nicht Zecken geimpft ist und nach einem Zeckenbiß an FSME erkrankt.

XI.  BEENDIGUNG DES BETREUUNGSVETRAGES

1.     Der Betreuungsvertrag endet mit Ablauf jenes Kindergartenjahres (31. August), in dem das Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, jedenfalls jedoch mit Schuleintritt des Kindes, ohne dass es hierfür einer gesonderten Erklärung oder eines sonstigen Zutuns einer der Parteien bedarf. Die Obsorgeberechtigten haben die Leitung so früh wie möglich über einen vorzeitigen geplanten Schuleintritt gemäß § 7 Schulpflichtgesetz, spätestens jedoch bis 31.März des Jahres, in dem der Schuleintritt geplant ist, zu informieren.

 

2.     Der erste Monat der Anwesenheit des Kindes gilt als Probemonat. Während dieser Zeit kann der Betreuuungsvertrag sowohl von Bunter Sternenhimmel als auch von den Obsorgeberechtigten mit sofortiger Wirkung beendet werden. Wird der Vertrag während des Probemonats aufeglöst, so sind die im Vertrag angeführten Kosten für den ersten Monat voll zu bezahlen.

 

3.     Beiden Vertragsteilen steht das Recht zu, die Betreuungsvereinbarung ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatlichen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten schriftlich aufzukündigen. Wenn das Kind im Kündigungsmonat den Kindergarten nicht mehr besucht (1. Werktag im Monat) wird der Besuchsbeitrag in Höhe des jeweiligen Förderbetrages der MA 10 fällig. (Siehe Punkt VI)

 

4.     Den Obsorgeberechtigten steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung aufgrund einer Preiserhöhung. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Preisänderung haben sie das Recht zu kündigen mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen.

 

5.     Bunter Sternenhimmel hat bei Vorliegen von wichtigen Gründen das Recht, die Betreuungsvereinbarung jeweils am 15. Und zum Monatsletzten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aufzukündigen. Wichtige exemplarisch angeführte Gründe im Sinne dieser Bestimmungen sind insbesondere folgende:

·        Ab zweimonatiger Nichtbezahlung der Verpflegungspauschale und etwaiger Zusatzkosten.

·        Wenn der Betreuungsaufwand für das Kind aus betrieblichen, personellen, wirtschaftlichen, pädagogischen oder sonstigen wichtigen Gründen in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht abgedeckt werden kann.

·        Wenn die Obsorgeberechtigten eine ordnungsgemäße Übergabe bzw. Abholung des Kindes wiederholt unterlassen oder die Besuchszeiten ohne triftigen Grund mehrmals überschreiten.

·        Bei Nichtbekanntgabe von Änderungen der persönlichen Daten des Kindes bzw. des/der Obsorgeberechtigten (Wohnort, Berufstätigkeit der Obsorgeberechtigten – falls erforderlich, Obsorgeberechtigten, Abholberechtigung). In diesem Fall endet die Zahlungspflicht der/ des Obsorgeberechtugten mit Ablauf des Monats des Ausschlusses.

·        Bei ungebührlichem Verhalten der/des Obsorgeberechtigten oder von der Abholberechtigten gegenüber den MitarbeiterInnen des Kindergartens oder den dort betreuten Kindern.

 

6.     Bunter Sternenhimmel hat bei Vorliegen von besonders gravierenden Gründen, die eine Aufrechterhaltung des Betreuungsverhältnisses unzumutbar machen, das Recht, die Betreuungsvereinbarung mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzukündigen.

Wichtige exemplarisch angeführte Gründe im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere folgende:

·        Wenn unter Bedachtnahme der Interessen/Gesundheit anderer Kinder, aus schwerwiegenden Gründen durch den Besuch eine Schädigung der übrigen Kinder oder des Kindergartenbetriebes zu befürchten ist. Bunter Sternenhimmel entscheidet darüber, ob von der Kündigung abgesehen werden kann, wenn durch zeitlich begrenztes Aussetzen der Betreuungsverpflichtung eine Verbesserung der Situation erwartet werden kann. Die Zahlungsverpflichtigtung der Obsorgeberechtigten bleibt in diesem Fall der Aussetzung aufrecht.

·        Bei unentschuldigtem Fernbleiben des Kindes über einem Zeitraum von mehr als zwei Wochen.

·        Bei Zuwiderhandeln des ausgesprochenen Hausverbotes.

·        Bei bedrohlich gefährdendem, strafrechtlich relevantem Verhalten der Obsorgeberechtigten oder von Abholberechtigten gegenüber den MitarbeiterInnen des Kindergartens oder der dort betreuten Kindern.

 

7.     Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Eintrittsbeginns und unterlassener Kontaktaufnahme durch die Obsorgeberechtigten gilt die Betreuungsvereinbarung mit Ablauf von zwei Wochen als einvernehmlich aufgelöst.

 

8.     Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist der Leitung/den/der Obsorgeberechtigten entweder persönlich zu überrechen oder an die Adresse des Kindergartens/an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des/der Obsorgeberechtigten zu richten. Die Kündigung gilt diesfalls als wirksam zugestellt, wenn die zuletzt bekannt gegebene Anschrift nicht mehr aufrecht ist und der/die Obsorgeberechtigte die Änderung seiner/Ihrer Anschrift nicht dem Kindergarten bekannt gegeben hat.

 

9.     Die Kindergartenbesuchspflicht für kindergartenpflichtige Kinder gemäß Wiener Frühförderungsgesetz, LGBI Nr.21/2010, erlischt mit einer Auflösung/Kündigung der Betreuungsvereinbarung nicht.

 

Es liegt in der Verantwortung der/des Obsorgeberechtigten nach der Auflösung/Kündigung der Betreuungsvereinbarung der MA11, Gruppe Recht – Referat Kindergärten jene Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, in der das kindergartenpflichtige Kind künftig der Besuchspflicht nachkommt, zu melden.

 

XII. ZUSATZLEISTUNGEN

Die Kosten für Zusatzleistungen wie Turnplatzbeiträge, oder Ausflugsbeiträge werden 2x bis zu 30€ im Jahr, in den Monaten September und Februar, eingehoben und unterscheiden sich je nach Kindergartengruppe und entsprechenden Aktivitäten. Dieser Beitrag wird von den Gruppenpädagogen eingehoben und verwaltet.

 

XIII.              INFORMATIONEN NACH ART 13 DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG (DSGVO)

1.     Seit 25.05.2018 gilt in der Europäischen Union die Datenschutzgrundverordnung kurz DSGVO. Zur Erfüllung unserer Betreuungsverpflichtung und zur Wahrnehmung der Verantwortung für die uns anvertrauten Kinder, ist es notwendig, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Es ist uns ein Anliegen, die Privatsphäre aller betroffenen Personen zu respektieren, zu schützen und mit den uns übergebenen personenbezogene Daten sorgsam umzugehen.

 

XIV.              SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1.     Zur Anwendung kommt ausschließlich österreichisches Recht.

 

2.     Die Unwirksamkeit oder Ungültigkeit einzelner Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in den auf Grundlage derselben geschlossenen Vereinbarungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages an sich. An die Stelle einer allenfalls unwirksamen Regelung tritt eine sinngemäße Ergänzung des Vertrages, die dem Sinn der ursprünglich in dieser Vereinbarung getroffenen Regelung möglichst nahekommt.

 

3. Für alle auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Betreuungsverträge entstehenden Rechtsstreitigkeiten sind ausschließlich die für Bunter Sternenhimmel sachlich in Betracht kommenden Gerichte zuständig. Gerichtsstand ist Wien.